Privatschulrecht in Nordrhein-Westfalen
Neben den öffentlichen Schulen gibt es im nordrhein-westfälischen Schulsystem auch Schulen in freier Trägerschaft. Dabei handelt es sich um Schulen, die nicht vom Land, den Kommunen oder sonstigen öffentlichen Schulträgern getragen werden. Zu den Schulen in freier Trägerschaft zählen die Ersatzschulen und die Ergänzungsschulen.
Vorschriften aus dem Bereich des Privatschulrechts
Ersatzschulen
- § 100 bis § 115 Schulgesetz
- Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO)
- Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (FESchVO)
- Schulaufsicht über die Ersatzschulen (Erlass)
Ergänzungsschulen
Anerkannte Ergänzungsschulen
Freie Unterrichtseinrichtungen
- § 119 Schulgesetz
- Diese Einrichtungen sind keine Schulen
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